Zwar sprach der Beschuldigte mit Beschwerdeantwort davon, dass die damalige Feststellung in E. 4.3.5, dass sein Leben "mit dem Tötungsdelikt" eine tiefgreifende Zäsur erfahren habe und er bildlich gesprochen vor einem Scherbenhaufen stehe, einer unzulässigen Vorverurteilung gleichkomme. Angesichts dessen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts aber das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen hatte und dass sie (als Ergebnis einer summarischen Beweiswürdigung) lediglich von einem "mutmasslich begangenen Tötungsdelikt" sprach, erscheint auch der Vorwurf einer unzulässigen Vorverurteilung unbegründet.