Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, weshalb die Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zum dringenden Tatverdacht in ihrem erst kürzlich ergangenen Entscheid SBK.2022.356 vom 17. November 2022 (E. 3) nicht mehr aktuell sein sollten. Zwar sprach der Beschuldigte mit Beschwerdeantwort davon, dass die damalige Feststellung in E. 4.3.5, dass sein Leben "mit dem Tötungsdelikt" eine tiefgreifende Zäsur erfahren habe und er bildlich gesprochen vor einem Scherbenhaufen stehe, einer unzulässigen Vorverurteilung gleichkomme.