Wenn der Beschuldigte den in diesem Entscheid festgestellten dringenden Tatverdacht (zumindest) auf eine vorsätzliche Tötung nunmehr mit Beschwerdeantwort wieder damit zu relativieren versucht, dass seine nach der fraglichen Tat gemachten Äusserungen auch Abschiedsworte gewesen sein könnten, vermag dies bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil selbst dann ein dringender Tatverdacht auf vorsätzliche Tötung ohne Weiteres zu bejahen wäre. Weiter legt der Beschuldigte mit Beschwerdeantwort nicht dar, welche anderen ihn angeblich entlastenden Aspekte im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.356 vom