2.3. Wie bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.356 vom 17. November 2022 in E. 3.3.1 dargelegt, ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen und ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen.