2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner Verfügung vom 18. November 2022 den von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten dringenden Tatverdacht auf ein vom Beschuldigten vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt (E. 4), verneinte aber die von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten besonderen Haftgründe der Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr (E. 5 ff.). Zur Begründung verwies es hauptsächlich auf seine Verfügung vom 28. Oktober 2022, welche nach wie vor aktuell sei.