formgerecht erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene Beschwerde ist einzutreten. Soweit der Beschuldigte mit Verweis auf seine im Beschwerdeverfahren SBK.2022.356 mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 geäusserte Ansicht geltend macht, dass die Staatsanwaltschaft Baden wegen des gesetzlich neu gefassten (aber noch nicht in Kraft getretenen) Art. 222 StPO nicht mehr als beschwerdeberechtigt zu betrachten sei, vermag dies (weiterhin) nicht zu überzeugen, wie bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.356 vom 17. November 2022 in E. 1.1 mit nach wie vor aktueller Begründung dargelegt.