3.5. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2022 ein Nichteintreten auf die Beschwerde. Er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen und es sei festzustellen, dass er sich seit dem 29. Oktober 2022 unrechtmässig in Haft befinde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: