3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts gewährte der Beschwerde mit Verfügung vom 18. November 2022 die von der Staatsanwaltschaft Baden beantragte aufschiebende Wirkung und ordnete den Verbleib des Beschuldigten in Untersuchungshaft bis zum Entscheid über die Beschwerde an. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden reichte mit Eingabe vom 21. November 2022 die abschliessend begründete Beschwerde ein. 3.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 23. November 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.