2.2. Mit Verfügung vom 18. November 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Sistierungsantrag des Beschuldigten und das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden ab. Es ordnete die unverzügliche Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft an. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau informierte die Staatsanwaltschaft Baden am 18. November 2022 um 8.25 Uhr telefonisch über seine Verfügung. Dabei teilte die Staatsanwaltschaft Baden dem -3- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit, dass sie Beschwerde erheben werde.