Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.381 (HA.2022.510; STA.2022.1278) Art. 399 Entscheid vom 1. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, führerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschwerde- A._____, gegner […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Waldmeier, […] Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 18. November 2022 betreffend Gesuch um Haftverlängerung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen den am 12. Februar 2022 fest- genommenen A. (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung insbesondere we- gen eines gleichentags stattgefundenen Tötungsdelikts (zum Nachteil von C.) sowie wegen Drohungen (zum Nachteil von D.). 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Be- schuldigten mit Verfügung vom 15. Februar 2022 einstweilen bis zum 12. Mai 2022 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 ver- längerte es diese bis zum 12. August 2022 und mit Verfügung vom 12. Au- gust 2022 bis zum 12. November 2022. 1.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hiess mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 ein vom Beschuldigten am 17. Oktober 2022 gestell- tes Haftentlassungsgesuch gut. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hob diese Verfügung mit Entscheid SBK.2022.356 vom 17. November 2022 auf und wies das Haftentlassungsgesuch des Beschul- digten ab. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte am 7. November 2022 beim Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Der Beschuldigte beantragte mit Stel- lungnahme vom 14. November 2022 die Sistierung des Haftverlängerungs- verfahrens bis zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts über die gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2022 gerichtete Beschwerde. Eventualiter beantragte er die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs. 2.2. Mit Verfügung vom 18. November 2022 wies das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau den Sistierungsantrag des Beschuldigten und das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden ab. Es ord- nete die unverzügliche Entlassung des Beschuldigten aus der Untersu- chungshaft an. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau informierte die Staatsanwaltschaft Baden am 18. November 2022 um 8.25 Uhr telefonisch über seine Verfügung. Dabei teilte die Staatsanwaltschaft Baden dem -3- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit, dass sie Be- schwerde erheben werde. 3. 3.1. Am 18. November 2022 um 10.18 Uhr informierte die Staatsanwaltschaft Baden das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau über ihre vorab per E-Mail eingereichte (noch nicht abschliessend begründete) Be- schwerde, mit der sie (unter Kostenfolgen) die vorsorgliche Belassung des Beschuldigten in Untersuchungshaft, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung ihres Haftverlängerungsgesuchs vom 7. November 2022 beantragt hatte. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts gewährte der Beschwerde mit Verfügung vom 18. November 2022 die von der Staatsanwaltschaft Baden beantragte aufschiebende Wirkung und ordnete den Verbleib des Beschuldigten in Untersuchungshaft bis zum Entscheid über die Beschwerde an. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden reichte mit Eingabe vom 21. November 2022 die abschliessend begründete Beschwerde ein. 3.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 23. November 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des ange- fochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu ver- zichten. 3.5. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2022 ein Nichteintreten auf die Beschwerde. Er sei umgehend aus der Un- tersuchungshaft zu entlassen und es sei festzustellen, dass er sich seit dem 29. Oktober 2022 unrechtmässig in Haft befinde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung befugt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau vom 18. November 2022 mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anzufechten (vgl. hierzu BGE 139 IV 314 E. 2.2; Urteil des Bundes- gerichts 1B_441/2022 vom 13. September 2022 E. 2.2). Auf ihre frist- und -4- formgerecht erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinte- resse getragene Beschwerde ist einzutreten. Soweit der Beschuldigte mit Verweis auf seine im Beschwerdeverfahren SBK.2022.356 mit Beschwer- deantwort vom 14. November 2022 geäusserte Ansicht geltend macht, dass die Staatsanwaltschaft Baden wegen des gesetzlich neu gefassten (aber noch nicht in Kraft getretenen) Art. 222 StPO nicht mehr als be- schwerdeberechtigt zu betrachten sei, vermag dies (weiterhin) nicht zu überzeugen, wie bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts SBK.2022.356 vom 17. November 2022 in E. 1.1 mit nach wie vor aktueller Begründung dargelegt. 2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst als allgemei- nen Haftgrund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Ver- gehen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kol- lusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner Verfügung vom 18. November 2022 den von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten dringenden Tatverdacht auf ein vom Beschuldigten vor- sätzlich begangenes Tötungsdelikt (E. 4), verneinte aber die von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten besonderen Haftgründe der Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr (E. 5 ff.). Zur Begründung verwies es hauptsächlich auf seine Verfügung vom 28. Oktober 2022, wel- che nach wie vor aktuell sei. 2.3. Wie bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.356 vom 17. November 2022 in E. 3.3.1 dargelegt, ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor- zunehmen und ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Wenn der Beschuldigte den in diesem Entscheid festgestellten dringenden Tatverdacht (zumindest) auf eine vorsätzliche Tötung nunmehr mit Be- schwerdeantwort wieder damit zu relativieren versucht, dass seine nach der fraglichen Tat gemachten Äusserungen auch Abschiedsworte gewesen sein könnten, vermag dies bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil selbst dann ein dringender Tatverdacht auf vorsätzliche Tötung ohne Weiteres zu bejahen wäre. Weiter legt der Beschuldigte mit Beschwerdeantwort nicht dar, welche anderen ihn angeblich entlastenden Aspekte im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.356 vom 17. November 2022 zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sein sollen. -5- Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, weshalb die Ausführungen der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zum dringenden Tat- verdacht in ihrem erst kürzlich ergangenen Entscheid SBK.2022.356 vom 17. November 2022 (E. 3) nicht mehr aktuell sein sollten. Zwar sprach der Beschuldigte mit Beschwerdeantwort davon, dass die damalige Feststel- lung in E. 4.3.5, dass sein Leben "mit dem Tötungsdelikt" eine tiefgreifende Zäsur erfahren habe und er bildlich gesprochen vor einem Scherbenhaufen stehe, einer unzulässigen Vorverurteilung gleichkomme. Angesichts des- sen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts aber das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen hatte und dass sie (als Ergebnis einer summarischen Beweiswürdigung) lediglich von einem "mutmasslich begangenen Tötungsdelikt" sprach, erscheint auch der Vor- wurf einer unzulässigen Vorverurteilung unbegründet. Von daher kann zum dringenden Tatverdacht vollumfänglich auf die nach wie vor aktuellen Erwägungen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.356 vom 17. November 2022 ver- wiesen werden und ist dementsprechend mit dem Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau (zumindest) ein dringender Tatverdacht auf vorsätzliche Tötung weiterhin zu bejahen. 2.4. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hob die Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Ok- tober 2022 mit Entscheid SBK.2022.356 vom 17. November 2022 auf, weil es die besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr als ausgewiesen betrachtete. Von daher vermag die Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2022 inso- fern nicht zu überzeugen, als darin – im Wesentlichen einzig mit Verweis auf die von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auf- gehobene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau vom 28. Oktober 2022 – Flucht- und Wiederholungsgefahr verneint wurde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts legte mit erst kürzlich ergangenem Entscheid SBK.2022.356 vom 17. November 2022 ausführlich dar, weshalb es Flucht- und Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a und c StPO bejahte (E. 4.3 und 4.4). Der Beschuldigte brachte mit Beschwerdeantwort keine überzeugenden Gründe vor, warum auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht (mehr) abzustellen sein soll. Nament- lich vermag er nicht überzeugend darzulegen, dass im besagten Entscheid seine Ausführungen mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022, auf welche er mit aktueller Beschwerdeantwort (pauschal) verweist, in fehler- hafter oder zumindest nicht mehr aktueller Weise abgehandelt worden wä- ren. Im besagten Entscheid wurde denn auch gerade auf die vom Beschul- digten mit aktueller Beschwerdeantwort (erneut) angesprochene Wohn- -6- und Arbeitssituation ausführlich Bezug genommen und dargelegt, warum nicht von einer Wiederanstellung des Beschuldigten bei seiner bisherigen Arbeitgeberin auszugehen sei und weshalb trotz des soweit ersichtlich in- takten Verhältnisses des Beschuldigten zu seinen Töchtern Flucht- und Wiederholungsgefahr zu bejahen sei (vgl. etwa E. 4.3.5, 4.3.8, 4.4.7, 4.4.9). Dementsprechend ist die von der Staatsanwaltschaft Baden geltend ge- machte Flucht- und Wiederholungsgefahr, mit Verweis auf den nach wie vor aktuellen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts SBK.2022.356 vom 17. November 2022 (E. 4.3 und 4.4), ohne Weiteres weiterhin zu bejahen. 2.5. Ähnlich verhält es sich mit der von der Staatsanwaltschaft Baden sowohl vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als auch mit Be- schwerde geltend gemachten Kollusionsgefahr. Von der Staatsanwalt- schaft Baden wurde weder vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau noch mit Beschwerde überzeugend dargelegt, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau (mit Verfügungen vom 28. Oktober 2022 [E. 5.3] und 18. No- vember 2022 [E. 5]) sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.356 vom 17. November 2022 [E. 4.5] nicht mehr aktuell sein sollen. Sie beschränkte sich stattdessen im Wesent- lichen darauf, ihre bereits bekannte (und sowohl vom Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau als auch von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts angemessen berücksichtigte) Sichtweise zur Kollusionsgefahr zu wiederholen. Dementsprechend ist die von der Staatsanwaltschaft Baden geltend ge- machte Kollusionsgefahr, mit Verweis auf den nach wie vor aktuellen Ent- scheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.356 vom 17. November 2022 (E. 4.5), ohne Weiteres weiterhin zu verneinen. 3. 3.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Baden beantragten Verlängerung der Untersuchungshaft. 3.2. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 -7- E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die beantragte dreimonatige Haftverlängerung mit Haftverlängerungsgesuch vom 7. November 2022 damit, dass die Strafuntersuchung wegen eines noch ausstehenden (für den 11. November 2022 in Aussicht gestellten) forensisch-toxikologischen Zusatzgutachtens noch nicht zum Abschluss habe gebracht werden kön- nen. Je nach Ausgang dieses Gutachtens seien allenfalls Ergänzungsfra- gen an weitere involvierte Gutachter, u.a. auch den forensisch-psychiatri- schen Gutachter, erforderlich, weshalb derzeit der Zeitpunkt der Anklage- erhebung noch nicht absehbar sei (mit Hinweis auf Beilage 6 des Haftver- längerungsgesuchs). 3.4. Der Beschuldigte äusserte sich weder vor dem Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau noch mit Beschwerdeantwort zu diesen Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft Baden. Diese wirken überzeugend und las- sen die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate auch in Beachtung des in Haftsachen besonders zu beachtenden Be- schleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO) angemessen erscheinen. 3.5. Bei Gewährung der von der Staatsanwaltschaft Baden beantragten drei- monatigen Haftverlängerung wird sich der Beschuldigte per 12. Februar 2023 ein Jahr in Untersuchungshaft befinden. Im Falle seiner Verurteilung wegen des (zumindest) von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) hat er mit einer mehr- jährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, womit derzeit keine Gefahr von Über- haft (Art. 212 Abs. 3 StPO) vorliegt. 3.6. Im Verhältnis zur Untersuchungshaft mildere Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO, mit welchen sich der festgestellten Flucht- und Wie- derholungsgefahr wirksam begegnen liesse, sind weiterhin – wie bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.356 vom 17. November 2022 in E. 5 festgestellt – keine auszu- machen. 3.7. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, warum die von der Staats- anwaltschaft Baden beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft nicht verhältnismässig sein sollte. -8- 4. Damit sind sämtliche Voraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft Baden beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt. Die Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. No- vember 2022 ist demnach in Gutheissung der Beschwerde der Staatsan- waltschaft Baden aufzuheben und die Untersuchungshaft des Beschuldig- ten ist, wie von der Staatsanwaltschaft Baden beantragt, um drei Monate (d.h. bis zum 12. Februar 2023) zu verlängern. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten, der mit seinem Nichteintretens- bzw. (sinnge- mässen) Abweisungsantrag (sowie mit seinen daraus abgeleiteten weite- ren Anträgen) unterliegt, aufzuerlegen. Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafver- fahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2022 wird in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwalt- schaft Baden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " Die Untersuchungshaft wird bis zum 12. Februar 2023 verlängert." 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- -9- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard