7. 7.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu verrechnen sind, und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 7.2. Da dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen - 13 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.