5.4. Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 220 Abs. 2 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist demnach zurecht erfolgt. 6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren gegen den Beschuldigten und Unbekannt eingestellt hat. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2022 ist abzuweisen.