Im Ergebnis hat der Beschuldigte (wie möglicherweise weitere Verantwortliche) durch die vorgeschriebenen, aber unterlassenen Absturzsicherungsmassnahmen allenfalls eine abstrakte Gefahr geschaffen. Die konkrete Absturzgefahr und damit der Gefährdungserfolg nach Art. 229 StGB manifestierte sich indes erst durch das krass sorgfaltswidrige und nicht vorhersehbare Verhalten des Beschwerdeführers. Folgerichtig ist das Strafverfahren auch gegen weitere in Frage kommende Beschuldigte oder unbekannte Dritte nicht weiterzuführen.