Trotz dem Wissen um die Gefahr hat es der Beschwerdeführer unterlassen, eine entsprechende Meldung an seine Vorgesetzten zu machen. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits über 20 Jahre Berufserfahrung als Zimmermann aufgewiesen hatte und ihm daher derartige Risiken nicht unbekannt sein konnten, macht seine Handlung noch viel weniger nachvollziehbar (vgl. act. 154, Frage 48). Entsprechend ist er nicht zu hören, wenn er in seiner Beschwerde geltend macht, die Arbeitsorganisation und die Überwachung seien mangelhaft gewesen.