10 Abs. 2 ArGV 3). Es gilt anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits eine Woche vor dem Unfall auf dieser Seite der Baustelle gearbeitet hatte und ihm diese Problematik somit unlängst bekannt sein musste (vgl. act. 151, Frage 15). Schliesslich erscheint die Verhaltensweise des Beschwerdeführers umso unverständlicher, wenn man sich vor Augen führt, dass ihm sogar bewusst war, dass keine Absturzsicherung vorhanden war und er somit sowohl den Mangel wie auch die Gefahr erkennen musste (vgl. act. 155, Frage 49). Trotz dem Wissen um die Gefahr hat es der Beschwerdeführer unterlassen, eine entsprechende Meldung an seine Vorgesetzten zu machen.