Ferner gestand der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung selber ein, dass die Arbeiten niemand angeordnet habe, das hätten sie "von sich aus gemacht" (vgl. act. 152, Frage 26). Er habe dies zusammen mit zwei Arbeitskollegen so entschieden (vgl. act. 133). Als Motiv für seine Handlung gab der Beschwerdeführer an, dass eine Entsorgung von der Gerüstinnenseite nicht möglich gewesen sei (act. 153, Frage 32). Selbst wenn dies zutreffen sollte, was offenbleiben kann aber wenig plausibel erscheint, so hätte er seinen Vorgesetzten hierüber informieren müssen, damit umgehend Anpassungen hätten vorgenommen werden können (vgl. Art. 11 Abs. 2 VUV; Art. 10 Abs. 2 ArGV 3).