Diese Vorrichtungen (wie im vorliegenden Fall auch die Höhe des Gerüstlaufs) verhinderten bzw. erschwerten den Zugang auf das Flachdach. Dass sich auf der Rückseite des Hauses ein Treppenabgang auf das Flachdach befunden haben soll, vermag am Gesagten nichts zu ändern, da hierfür zahlreiche, insb. auch feuerpolizeiliche Gründe in Frage kommen können (vgl. act. 153, Frage 30).