erscheint die Aussage des Beschuldigten, wonach vorgesehen war, sämtliche Entsorgungsarbeiten vom Gerüst her zu erledigen, als durchaus plausibel (vgl. act. 146, Frage 23). Gestützt wird diese Aussage sodann durch den Umstand, dass der gesamte Gerüstlauf entlang des Flachdachs mit mehreren Querstangen gesichert worden war und dadurch nur mit grossem Aufwand verlassen werden konnte. Diese Vorrichtungen (wie im vorliegenden Fall auch die Höhe des Gerüstlaufs) verhinderten bzw. erschwerten den Zugang auf das Flachdach.