schützen und zu verhindern, dass das Gerüst an diesen Stellen verlassen wird, womit ein ausdrückliches Verbot wohl obsolet sein dürfte. Bezeichnenderweise war die Entsorgungstätigkeit des Beschwerdeführers sodann auch die einzige Arbeit, welche auf dem Flachdach vorgenommen wurde, geschweigen denn, dass sich weitere Personen auf dem Flachdach aufgehalten hätten (vgl. act. 152, Fragen 23 und 24). Für den Beschwerdeführer (wie auch die weiteren Arbeiter) bestand kein Anlass, sich auf dem Flachdach aufzuhalten, zumal sich darauf weder Arbeitsutensilien befanden noch irgendwelche Arbeiten zu erledigen waren (vgl. act. 124). Insofern - 11 -