In diesem Sinne ist auch die Aussage des Beschwerdeführers wenig plausibel, wonach das Flachdach überall vom Gerüst aus hätte betreten werden dürfen (act. 152, Frage 29). Dies wäre aufgrund der sichernden Querstangen und der Höhe der Lauffläche nur mit hoher körperlicher Anstrengung und entsprechender Beweglichkeit oder aber durch das Entfernen der sichernden Querstangen möglich gewesen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es würden keine Vorschriften existieren, wonach ein Gerüst nicht über oder unter den Querstreben verlassen werde dürfe, kann ihm nicht gefolgt werden. Zweck dieser Querstangen ist ja gerade, die sich auf dem Gerüst befindlichen Personen vor einem Absturz zu