Vielmehr war die gesamte Gerüstlänge des Flachdachs mit vier Querstangen gesichert und es war offensichtlich, dass das Gerüst auf dieser Seite nicht verlassen werden durfte, zumal dieses Unterfangen in körperlicher Hinsicht ohnehin sehr anspruchsvoll erscheint. Im Gerüste-Protokoll vom 11. Februar 2020 wird festgehalten, dass die Läufe sowohl Innen wie Aussen über Absturzsicherungen verfügten (vgl. act. 99). In diesem Sinne ist auch die Aussage des Beschwerdeführers wenig plausibel, wonach das Flachdach überall vom Gerüst aus hätte betreten werden dürfen (act. 152, Frage 29).