Weiter ist den aktenkundigen Bildern zu entnehmen, dass die gesamte Länge des Flachdachs mit einem absturzsicheren Gerüst versehen war, dessen Lauffläche sich zudem ca. einen Meter über dem Flachdach befand (vgl. act. 137). Entgegen dem Beschwerdeführer sind hierbei gerade keine Abgänge auf das Flachdach zu erkennen. Vielmehr war die gesamte Gerüstlänge des Flachdachs mit vier Querstangen gesichert und es war offensichtlich, dass das Gerüst auf dieser Seite nicht verlassen werden durfte, zumal dieses Unterfangen in körperlicher Hinsicht ohnehin sehr anspruchsvoll erscheint.