gungsmöglichkeit tatsächlich bestand, hat es der Beschwerdeführer vorgezogen, sich auf das Flachdach zu begeben, um eine - notabene ca. 5-6m lange und 25kg schwere - Holzverschalung von einer ungesicherten, sieben Meter hohen Dachkante zu entsorgen (vgl. act. 120; act. 121; act. 127; act. 152, Frage 18). Den aktenkundigen Bildern ist zu entnehmen, dass die Dachkante und der darunter befindliche Boden augenscheinlich nicht für Entsorgungsvorgänge vorgesehen waren (vgl. act. 125). Es bestand dabei die Gefahr, eine unter der Dachkante befindliche Person zu verletzen, welche an dieser Stelle der Baustelle kaum mit herunterfallenden Gegenständen hätte rechnen müssen.