Der Beschwerdeführer hat sich vom Baugerüst auf das Flachdach begeben, um von E. Holzschalungen entgegenzunehmen, welche er anschliessend zwecks Entsorgung von einer ungesicherten Dachkante ca. sieben Meter auf den Boden warf (vgl. act. 151, Frage 17). Für die Entsorgung des Abfalls wäre gemäss Beschuldigter eine Mulde oder ein Fahrzeug vorgesehen gewesen. So hätte der Abfall gemäss Aussage des Beschuldigten direkt ab dem gesicherten Gerüst in die neben dem Gebäude stehende Mulde oder das Fahrzeug geworfen werden können (act. 133; act. 142). Unbesehen davon, ob diese eigens installierte (und gesicherte) Entsor- - 10 -