Gemäss Aussage des Beschuldigten war er für die gesamte Planung und Leitung der Baustelle verantwortlich (vgl. act. 145, Frage 10). Er fungierte als Projektleiter der Baustelle und war für deren Organisation zuständig (vgl. act. 40 und 142). Seine Stellenbeschreibung umfasst überdies ausdrücklich die "Bauleitung vor Ort bis zur Bauendabnahme" (vgl. act. 42). Die I. AG und somit auch der Beschuldigte als Mitarbeiter waren im vorliegenden Fall für die gesamte Baustelleneinrichtung verantwortlich (vgl. act. 93, Pos. 110). Nach dem Gesagten erhellt, dass dem Beschuldigten prima vista betrachtet eine bauleitende Funktion zukam und er entsprechend als Täter in Frage kommen würde.