5.3. Zunächst ist unbestritten, dass die Absturzstelle, folglich die Dachkante des Flachdachs, aufgrund seiner Höhe von ca. sieben Meter mittels entsprechender Vorrichtungen hätte gesichert werden müssen. Die anerkannten Regeln der Baukunde wurden dadurch grundsätzlich missachtet (vgl. Art. 28 Abs. 1 (alt)BauAV). Dass das Flachdach Teil der Baustelle war, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es als Arretierung bzw. Stütze des Gerüsts gedient hatte und über dieses theoretisch jederzeit hätte betreten werden können (vgl. act. 124). Zudem bestand im hinteren Teil der Baustelle offenbar ein Abgang vom Gerüst auf das Flachdach (vgl. act. 142).