Entscheidend ist die Intensität der beiden Kausalzusammenhänge. Erscheint der eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass er den andern gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine sogenannte Unterbrechung des andern angenommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.2 m.w.H.).