Nach Art. 229 Abs. 2 StGB wird der Täter bestraft, wenn er die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht lässt. Die Tathandlung besteht in der Schaffung einer besonderen Gefahr für Leib oder Leben, häufig im Unterlassen der erforderlichen Vorsichtsmassnahmen (TRECH- SEL/CONINX, a.a.O., N. 7 zu Art. 229). Der Tatbestand setzt voraus, dass infolge der Verletzung der Bauregeln Leib oder Leben von Mitmenschen konkret gefährdet werden (BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 229).