sind in einer hierarchischen Stufenfolge mehrere verantwortlich - Mitverschulden von Vorgesetzten oder Untergebenen entlastet als solches nicht (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., N. 6 zu Art. 229). Bauleitende Funktion besitzt, wer unmittelbare Befehlsgewalt über die Ausführenden ausübt, wer jederzeit mit bindenden Weisungen in die gesamte Bauführung eingreifen darf und diese Befugnis auch tatsächlich ausübt (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3). Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und die Überwachung der gesamten Bauarbeiten.