5.2. Gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer (bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches [vgl. Art. 229 Abs. 1 StGB]) die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht lässt. Der Begriff Bauwerk ist umfassend zu verstehen, wobei auch Hilfskonstruktionen wie Gerüste dazugehören. Die anerkannten Regeln sind oft in Verordnungen oder in SUVA-Richtlinien festgelegt (STEFAN TRECHSEL/ANNA CONINX, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 und 5 zu Art. 229). Täter kann nur sein, wer die Arbeiten leitet oder ausführt.