Auch der Hausarzt Dr. med. D. ging in seinem Schreiben vom 4. Mai 2021 mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer vollständigen Heilung aus (vgl. act. 112). Es erhellt, dass der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung augenscheinlich nicht gegeben ist, zumal dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht oder belegt wird. Die Einstellung des Strafverfahrens im Hinblick auf die fahrlässige schwere Körperverletzung ist gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ebenso rechtmässig erfolgt.