2018, N. 8 zu Art. 319). Auch im Hinblick auf eine allfällige fahrlässige schwere Körperverletzung kann grundsätzlich auf die richtigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. So ergibt sich aus dem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Balgrist vom 7. Juni 2021, dass ein zufriedenstellender Verlauf vorliege und von einer baldigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (vgl. act. 110/111). Auch der Hausarzt Dr. med. D. ging in seinem Schreiben vom 4. Mai 2021 mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer vollständigen Heilung aus (vgl. act. 112).