Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2022 diesbezüglich zutreffend feststellt, liegt für eine allfällige Strafbarkeit wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung kein rechtzeitiger Strafantrag vor (vgl. act. 159), womit es an einer Prozessvoraussetzung fehlt und das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen ist (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 319).