Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). -7- 4. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde die Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 Abs. 2 StGB, wohingegen er die Verfahrenseinstellung wegen fahrlässiger einfacher, evt. schwerer Körperverletzung - zu Recht - nicht moniert.