Unter Berücksichtigung der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er im Wissen um die Gefahrlage willentlich eine Meldung an den Arbeitgeber unterlassen habe. Eine fehlende oder mangelhafte Instruktion des Beschuldigten sei nicht ersichtlich, zumal dieser selbst ausgesagt habe, dass er vor Baubeginn mit C. Kontakt gehabt habe und diesen über die Arbeitsweise instruiert habe. Unter den gegebenen Umständen habe der Beschwerdeführer gleich mehrfach vorschriftswidrig und grobfahrlässig gehandelt. -6-