2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 geltend, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die fehlende Absturzsicherung auf das Flachdach gegangen sei. Er sei gemäss Art. 11 Abs. 2 VUV und Art. 10 Abs. 2 ArGV verpflichtet gewesen, den Mangel der fehlenden Absturzsicherung zu beheben oder dem Arbeitgeber zu melden. Unter Berücksichtigung der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er im Wissen um die Gefahrlage willentlich eine Meldung an den Arbeitgeber unterlassen habe.