Es liege eine mangelhafte Arbeitsorganisation vor. Ein Arbeiten vom Gerüst aus sei aufgrund der Grösse und Schwere der zu entsorgenden Bretter nicht möglich gewesen, die Arbeiten über das Flachdach seien aufgrund der fehlenden Sicherung zu gefährlich gewesen. Ferner sei C. einzuvernehmen, bei welchem es sich um den direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers gehandelt habe. Hätte man den Beschwerdeführer ordnungsgemäss instruiert und überwacht oder hätte sich eine Absturzsicherung am Dach befunden, hätte er nicht stürzen und sich verletzen können.