Sinn und Zweck der Sicherheitsvorschriften der BauAV würden gerade darin liegen, Arbeitsunfälle durch versehentliches und unkonzentriertes Verhalten zu verhindern. Der Beschuldigte habe sich zur Frage, ob es erlaubt gewesen sei, Arbeiten auf dem Dach auszuführen, nicht geäussert. Aufgrund des Abgangs auf das Flachdach habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass sich Arbeiter auf dieses begeben würden. Da der Beschwerdeführer und C. mit der Abbruchmethode bereits über eine Woche vor dem Vorfall begonnen hätten, habe der Beschuldigte zumindest ungenügend überwacht. Es liege eine mangelhafte Arbeitsorganisation vor.