Nur wenn schwerwiegende Mitursachen hinzutreten würden, mit denen vernünftigerweise nicht gerechnet werden könne, die derart ausserhalb des normalen Geschehens ablaufen oder irrsinnig erscheinen würden, sei die Adäquanz zu verneinen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Frage eines allfälligen Selbstverschuldens in weiten Teilen eine Ermessensfrage darstelle, deren Beurteilung nicht Sache der Strafuntersuchungsbehörde, sondern des Strafgerichts sei. Sinn und Zweck der Sicherheitsvorschriften der BauAV würden gerade darin liegen, Arbeitsunfälle durch versehentliches und unkonzentriertes Verhalten zu verhindern.