Gründen habe der Gesetz- und Verordnungsgeber umfangreiche Sicherheitsvorschriften, spezifisch auch für Rückbau- und Abbrucharbeiten, erlassen. Auch das Bundesgericht gehe davon aus, dass auch einem erfahrenen Bauarbeiter einmal ein Fehler unterlaufen könne, ohne dass dies zur (zivilrechtlichen) Entlassung des Arbeitgebers führen würde. Nur wenn schwerwiegende Mitursachen hinzutreten würden, mit denen vernünftigerweise nicht gerechnet werden könne, die derart ausserhalb des normalen Geschehens ablaufen oder irrsinnig erscheinen würden, sei die Adäquanz zu verneinen.