2.2. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde die Bestrafung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 Abs. 2 StGB. Den Konstellationen in den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angeführten Bundesgerichtsentscheiden sei gemein, dass sie sich entweder in der Freizeit, im Privatbereich oder bei (freiwilligen) Seminaren ereignet hätten. In diesen Konstellationen seien unmittelbar drohende Schädigungen bewusst und eigenverantwortlich in Kauf genommen worden. Bei der Arbeit auf Baustellen handle es sich um eine gefahrengeneigte Tätigkeit. Nicht zuletzt aus diesen -5-