unter diesem Gesichtspunkt an der Tatbestandsmässigkeit der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB. Gleiches gelte im Übrigen für den Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 Abs. 2 StGB, da es sich dabei ebenfalls um ein Erfolgsdelikt handle.