Davon unabhängig ende der Schutzbereich einer individualrechtsgutschützenden Strafnorm dort, wo die Verantwortung des Einzelnen beginne. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gelte der Grundsatz der straflosen Beteiligung an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bzw. Schädigung. Aufgrund der Aussagen bzw. der Aktenlage könne der sturzbedingte Verletzungserfolg weder dem Beschuldigten noch einer Drittperson objektiv zugerechnet werden. Der Beschwerdeführer trage hierfür alleine die Verantwortung, nachdem er sich bewusst und freiverantwortlich zur nicht absturzgesicherten Flachdachkante begeben habe und dort schliesslich hinuntergestürzt sei. Damit fehle es auch