Die Annahme einer fahrlässigen schweren Körperverletzung falle ebenfalls ausser Betracht. Aufgrund der medizinischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte sei eine bleibende Arbeitsunfähigkeit bzw. Gebrechlichkeit des Beschwerdeführers zu verneinen. Eine schwere Schädigung nach Art. 125 Abs. 2 StGB liege nicht vor, mithin fehle es bereits am Taterfolg und damit an der Tatbestandsmässigkeit der fahrlässigen schweren Körperverletzung. Davon unabhängig ende der Schutzbereich einer individualrechtsgutschützenden Strafnorm dort, wo die Verantwortung des Einzelnen beginne.