3.2. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 einverlangt, welche durch diesen am 25. Februar 2022 geleistet wurde. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3.4. Mit Eingabe vom 31. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. 3.5. Der Beschuldigte liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: