Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.37 / va (STA.2020.2607) Art. 225 Entscheid vom 30. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 13. Januar 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 25. März 2020 stürzte A., welcher beruflich als Zimmermann tätig ist, aufgrund eines Arbeitsunfalls auf einer Baustelle in R. von einem Flach- dach sieben Meter in die Tiefe. Dabei erlitt er einen mehrfachen Becken- bruch, einen Schambein- und Oberschenkelhalsbruch sowie diverse Schürfungen und Prellungen. 1.2. Mit Verfügung vom 1. April 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau eine Strafuntersuchung gegen den Projektleiter B. (fortan: Be- schuldigter) wegen fahrlässiger einfacher, evt. schwerer Körperverletzung (Art. 125 StGB) sowie wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB). Mit Schreiben vom 27. September 2021 konstituierte sich A. als Privatkläger. 2. Am 13. Januar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fol- gende Einstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger einfa- cher, evt. schwerer Körperverletzung sowie fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zum Nachteil von A. vom 25. März 2020 in R. wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b und lit. d StPO). 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 62.00 gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung im Betrag von CHF 685.30 (inkl. MwSt von 7.7%) ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 4. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Dem Pri- vatkläger steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg of- fen (Art. 320 Abs. 3 StPO)." Die Einstellungsverfügung wurde am 14. Januar 2022 durch die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) Be- schwerde gegen die ihm am 19. Januar 2022 zugestellte Einstellungsver- fügung und beantragte: -3- " 1. Es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zwecks wei- terer Untersuchungen, neuer Entscheidung oder Anklageerhebung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Es sei der Beschuldigte wegen fahrlässiger Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 Abs. 2 StGB zu bestrafen. 3. Eventualiter sei die Strafuntersuchung auf weitere Beteiligte auszuweiten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Staates." 3.2. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 einverlangt, welche durch diesen am 25. Februar 2022 geleistet wurde. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. 3.4. Mit Eingabe vom 31. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. 3.5. Der Beschuldigte liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist betreffend die von der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau eingestellten Strafvorwürfe gegen den Beschuldigten (fahrläs- sige einfache, evt. schwere Körperverletzung sowie fahrlässige Gefähr- dung durch Verletzung der Regeln der Baukunde) Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Mit seiner am 27. September 2021 abgegebenen Erklärung, sich als Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren gegen den Be- schuldigten beteiligen zu wollen, konstituierte er sich gültig als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Als solche ist er berechtigt, die Einstellungsver- fügung mit Beschwerde anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. -4- 1 lit. a StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt zur Begründung der Verfah- renseinstellung aus, dass der Straftatbestand der fahrlässigen Körperver- letzung von vornherein ausser Betracht falle, da hierfür ein fristgerechter Strafantrag notwendig sei, welcher vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden sei. In diesem Sinne mangle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Strafverfahren gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen sei. Die Annahme einer fahrlässigen schweren Körperverletzung falle ebenfalls ausser Betracht. Aufgrund der medizinischen Einschätzungen der behan- delnden Ärzte sei eine bleibende Arbeitsunfähigkeit bzw. Gebrechlichkeit des Beschwerdeführers zu verneinen. Eine schwere Schädigung nach Art. 125 Abs. 2 StGB liege nicht vor, mithin fehle es bereits am Taterfolg und damit an der Tatbestandsmässigkeit der fahrlässigen schweren Kör- perverletzung. Davon unabhängig ende der Schutzbereich einer individu- alrechtsgutschützenden Strafnorm dort, wo die Verantwortung des Einzel- nen beginne. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gelte der Grundsatz der straflosen Beteiligung an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bzw. Schädigung. Aufgrund der Aussagen bzw. der Ak- tenlage könne der sturzbedingte Verletzungserfolg weder dem Beschuldig- ten noch einer Drittperson objektiv zugerechnet werden. Der Beschwerde- führer trage hierfür alleine die Verantwortung, nachdem er sich bewusst und freiverantwortlich zur nicht absturzgesicherten Flachdachkante bege- ben habe und dort schliesslich hinuntergestürzt sei. Damit fehle es auch unter diesem Gesichtspunkt an der Tatbestandsmässigkeit der fahrlässi- gen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB. Gleiches gelte im Übrigen für den Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung durch Verlet- zung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 Abs. 2 StGB, da es sich dabei ebenfalls um ein Erfolgsdelikt handle. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde die Bestrafung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 Abs. 2 StGB. Den Konstellationen in den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angeführten Bundesge- richtsentscheiden sei gemein, dass sie sich entweder in der Freizeit, im Privatbereich oder bei (freiwilligen) Seminaren ereignet hätten. In diesen Konstellationen seien unmittelbar drohende Schädigungen bewusst und ei- genverantwortlich in Kauf genommen worden. Bei der Arbeit auf Baustellen handle es sich um eine gefahrengeneigte Tätigkeit. Nicht zuletzt aus diesen -5- Gründen habe der Gesetz- und Verordnungsgeber umfangreiche Sicher- heitsvorschriften, spezifisch auch für Rückbau- und Abbrucharbeiten, er- lassen. Auch das Bundesgericht gehe davon aus, dass auch einem erfah- renen Bauarbeiter einmal ein Fehler unterlaufen könne, ohne dass dies zur (zivilrechtlichen) Entlassung des Arbeitgebers führen würde. Nur wenn schwerwiegende Mitursachen hinzutreten würden, mit denen vernünftiger- weise nicht gerechnet werden könne, die derart ausserhalb des normalen Geschehens ablaufen oder irrsinnig erscheinen würden, sei die Adäquanz zu verneinen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Frage eines allfälli- gen Selbstverschuldens in weiten Teilen eine Ermessensfrage darstelle, deren Beurteilung nicht Sache der Strafuntersuchungsbehörde, sondern des Strafgerichts sei. Sinn und Zweck der Sicherheitsvorschriften der BauAV würden gerade darin liegen, Arbeitsunfälle durch versehentliches und unkonzentriertes Verhalten zu verhindern. Der Beschuldigte habe sich zur Frage, ob es erlaubt gewesen sei, Arbeiten auf dem Dach auszuführen, nicht geäussert. Aufgrund des Abgangs auf das Flachdach habe der Be- schuldigte damit rechnen müssen, dass sich Arbeiter auf dieses begeben würden. Da der Beschwerdeführer und C. mit der Abbruchmethode bereits über eine Woche vor dem Vorfall begonnen hätten, habe der Beschuldigte zumindest ungenügend überwacht. Es liege eine mangelhafte Arbeitsorga- nisation vor. Ein Arbeiten vom Gerüst aus sei aufgrund der Grösse und Schwere der zu entsorgenden Bretter nicht möglich gewesen, die Arbeiten über das Flachdach seien aufgrund der fehlenden Sicherung zu gefährlich gewesen. Ferner sei C. einzuvernehmen, bei welchem es sich um den di- rekten Vorgesetzten des Beschwerdeführers gehandelt habe. Hätte man den Beschwerdeführer ordnungsgemäss instruiert und überwacht oder hätte sich eine Absturzsicherung am Dach befunden, hätte er nicht stürzen und sich verletzen können. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 geltend, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die fehlende Absturzsicherung auf das Flachdach gegangen sei. Er sei gemäss Art. 11 Abs. 2 VUV und Art. 10 Abs. 2 ArGV verpflichtet gewesen, den Man- gel der fehlenden Absturzsicherung zu beheben oder dem Arbeitgeber zu melden. Unter Berücksichtigung der Arbeitserfahrung des Beschwerdefüh- rers sei davon auszugehen, dass er im Wissen um die Gefahrlage willent- lich eine Meldung an den Arbeitgeber unterlassen habe. Eine fehlende oder mangelhafte Instruktion des Beschuldigten sei nicht ersichtlich, zumal die- ser selbst ausgesagt habe, dass er vor Baubeginn mit C. Kontakt gehabt habe und diesen über die Arbeitsweise instruiert habe. Unter den gegebe- nen Umständen habe der Beschwerdeführer gleich mehrfach vorschrifts- widrig und grobfahrlässig gehandelt. -6- 2.4. In seiner Stellungnahme vom 31. März 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Verhalten nicht als grobfahrlässig bezeichnet werden könne, andernfalls Unfälle auf Baustellen regelmässig den Arbeitnehmenden über- antwortet und Schutzvorschriften obsolet würden. Grobfahrlässigkeit sei insbesondere auch deshalb nicht gegeben, weil der Unfall auf einen Nagel im Brett zurückzuführen gewesen sei, an welchem sich die Kleidung des Beschwerdeführers habe verhaken können. Der Beschwerdeführer habe sich somit nicht in die Nähe des Vorsprungs begeben, sondern habe sich stets an den Sicherheitsabstand gehalten. Die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau übertrage die Verantwortung für die Sicherheit auf der Bau- stelle resp. die Absturzsicherung vollumfänglich dem Beschwerdeführer, welcher jedoch in der Hierarchiestufe zuunterst gewesen sei. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt dann die vollständige oder teilweise Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Ver- fahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Da- nach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch ge- nauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, ins- besondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifel- hafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein- stellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt die Sachverhaltsfeststel- lung. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Ent- scheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahr- scheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdi- gung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsan- waltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). -7- 4. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde die Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 Abs. 2 StGB, wohingegen er die Ver- fahrenseinstellung wegen fahrlässiger einfacher, evt. schwerer Körperver- letzung - zu Recht - nicht moniert. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2022 diesbezüglich zutreffend feststellt, liegt für eine allfäl- lige Strafbarkeit wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung kein recht- zeitiger Strafantrag vor (vgl. act. 159), womit es an einer Prozessvoraus- setzung fehlt und das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen ist (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 319). Auch im Hinblick auf eine allfällige fahrlässige schwere Körperverletzung kann grundsätzlich auf die richtigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. So ergibt sich aus dem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Balgrist vom 7. Juni 2021, dass ein zufriedenstellender Verlauf vorliege und von einer baldigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (vgl. act. 110/111). Auch der Hausarzt Dr. med. D. ging in seinem Schreiben vom 4. Mai 2021 mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer vollständigen Heilung aus (vgl. act. 112). Es erhellt, dass der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung augenscheinlich nicht gegeben ist, zumal dies vom Be- schwerdeführer auch nicht geltend gemacht oder belegt wird. Die Einstel- lung des Strafverfahrens im Hinblick auf die fahrlässige schwere Körper- verletzung ist gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ebenso rechtmässig erfolgt. 5. 5.1. Strittig und zu prüfen bleibt, ob das Strafverfahren wegen fahrlässiger Ge- fährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 Abs. 2 StGB zu Recht eingestellt worden ist. 5.2. Gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer (bei der Leitung oder Ausführung eines Bau- werkes oder eines Abbruches [vgl. Art. 229 Abs. 1 StGB]) die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht lässt. Der Begriff Bauwerk ist umfassend zu verstehen, wobei auch Hilfskonstruktionen wie Gerüste da- zugehören. Die anerkannten Regeln sind oft in Verordnungen oder in SUVA-Richtlinien festgelegt (STEFAN TRECHSEL/ANNA CONINX, in: Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 und 5 zu Art. 229). Täter kann nur sein, wer die Arbeiten leitet oder ausführt. Vielfach -8- sind in einer hierarchischen Stufenfolge mehrere verantwortlich - Mitver- schulden von Vorgesetzten oder Untergebenen entlastet als solches nicht (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., N. 6 zu Art. 229). Bauleitende Funktion besitzt, wer unmittelbare Befehlsgewalt über die Ausführenden ausübt, wer jeder- zeit mit bindenden Weisungen in die gesamte Bauführung eingreifen darf und diese Befugnis auch tatsächlich ausübt (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3). Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und die Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Der Bauleiter muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkeh- rungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die ge- fährdeten Personen dem Bauleiter direkt unterstellt sind (Urteil des Bun- desgerichts 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3). Nach Art. 229 Abs. 2 StGB wird der Täter bestraft, wenn er die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht lässt. Die Tathandlung be- steht in der Schaffung einer besonderen Gefahr für Leib oder Leben, häufig im Unterlassen der erforderlichen Vorsichtsmassnahmen (TRECH- SEL/CONINX, a.a.O., N. 7 zu Art. 229). Der Tatbestand setzt voraus, dass infolge der Verletzung der Bauregeln Leib oder Leben von Mitmenschen konkret gefährdet werden (BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 229). Als fahrlässiges Verhalten i.S.v. Art. 229 Abs. 2 StGB sind die ungenügende Aufsicht und Kontrolle, das Nichtanmelden unvorhergesehener Schwierigkeiten an vorgesetzte Stellen sowie der Nichtbeizug eines sich aufdrängenden Spezialisten zu betrach- ten (ROELLI, a.a.O., N. 46 zu Art. 229). Auch für eine Fahrlässigkeitsstraf- barkeit nach Abs. 2 ist erforderlich, dass der Gefährdungserfolg für den Be- schuldigten voraussehbar war. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Er- folgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den kon- kreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Be- antwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen her- beizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz ausserge- wöhnliche Umstände, wie beispielsweise das Mitverschulden des Opfers, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitver- ursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Per- -9- son - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.2). Auch wenn neben die erste Ursache andere treten und die Erstursache in den Hintergrund drängen, bleibt sie adäquat kausal, solange sie im Rahmen des Gesche- hens noch als erheblich zu betrachten ist, solange nicht eine Zusatzursa- che derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war. Entscheidend ist die Intensität der beiden Kausalzusammenhänge. Erscheint der eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass er den andern gleichsam verdrängt und als unbedeu- tend erscheinen lässt, wird eine sogenannte Unterbrechung des andern angenommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.2 m.w.H.). 5.3. Zunächst ist unbestritten, dass die Absturzstelle, folglich die Dachkante des Flachdachs, aufgrund seiner Höhe von ca. sieben Meter mittels entspre- chender Vorrichtungen hätte gesichert werden müssen. Die anerkannten Regeln der Baukunde wurden dadurch grundsätzlich missachtet (vgl. Art. 28 Abs. 1 (alt)BauAV). Dass das Flachdach Teil der Baustelle war, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es als Arretierung bzw. Stütze des Gerüsts gedient hatte und über dieses theoretisch jederzeit hätte be- treten werden können (vgl. act. 124). Zudem bestand im hinteren Teil der Baustelle offenbar ein Abgang vom Gerüst auf das Flachdach (vgl. act. 142). Gemäss Aussage des Beschuldigten war er für die gesamte Planung und Leitung der Baustelle verantwortlich (vgl. act. 145, Frage 10). Er fungierte als Projektleiter der Baustelle und war für deren Organisation zuständig (vgl. act. 40 und 142). Seine Stellenbeschreibung umfasst überdies aus- drücklich die "Bauleitung vor Ort bis zur Bauendabnahme" (vgl. act. 42). Die I. AG und somit auch der Beschuldigte als Mitarbeiter waren im vorlie- genden Fall für die gesamte Baustelleneinrichtung verantwortlich (vgl. act. 93, Pos. 110). Nach dem Gesagten erhellt, dass dem Beschuldigten prima vista betrachtet eine bauleitende Funktion zukam und er entsprechend als Täter in Frage kommen würde. Der Beschwerdeführer hat sich vom Baugerüst auf das Flachdach bege- ben, um von E. Holzschalungen entgegenzunehmen, welche er anschlies- send zwecks Entsorgung von einer ungesicherten Dachkante ca. sieben Meter auf den Boden warf (vgl. act. 151, Frage 17). Für die Entsorgung des Abfalls wäre gemäss Beschuldigter eine Mulde oder ein Fahrzeug vorge- sehen gewesen. So hätte der Abfall gemäss Aussage des Beschuldigten direkt ab dem gesicherten Gerüst in die neben dem Gebäude stehende Mulde oder das Fahrzeug geworfen werden können (act. 133; act. 142). Unbesehen davon, ob diese eigens installierte (und gesicherte) Entsor- - 10 - gungsmöglichkeit tatsächlich bestand, hat es der Beschwerdeführer vorge- zogen, sich auf das Flachdach zu begeben, um eine - notabene ca. 5-6m lange und 25kg schwere - Holzverschalung von einer ungesicherten, sie- ben Meter hohen Dachkante zu entsorgen (vgl. act. 120; act. 121; act. 127; act. 152, Frage 18). Den aktenkundigen Bildern ist zu entnehmen, dass die Dachkante und der darunter befindliche Boden augenscheinlich nicht für Entsorgungsvorgänge vorgesehen waren (vgl. act. 125). Es bestand dabei die Gefahr, eine unter der Dachkante befindliche Person zu verletzen, wel- che an dieser Stelle der Baustelle kaum mit herunterfallenden Gegenstän- den hätte rechnen müssen. Eine allfällige vorgängige Überprüfung, dass sich keine Person unmittelbar unter dem Flachdach in der Gefahrenzone befand, hätte zudem vorausgesetzt, dass sich der Beschwerdeführer über die Dachkante ganz nach vorne gebeugt hätte, wodurch wiederum eine grosse Absturzgefahr bestanden hätte, was dem Beschwerdeführer ohne weiteres bewusst sein musste. Weiter ist den aktenkundigen Bildern zu entnehmen, dass die gesamte Länge des Flachdachs mit einem absturzsicheren Gerüst versehen war, dessen Lauffläche sich zudem ca. einen Meter über dem Flachdach befand (vgl. act. 137). Entgegen dem Beschwerdeführer sind hierbei gerade keine Abgänge auf das Flachdach zu erkennen. Vielmehr war die gesamte Ge- rüstlänge des Flachdachs mit vier Querstangen gesichert und es war offen- sichtlich, dass das Gerüst auf dieser Seite nicht verlassen werden durfte, zumal dieses Unterfangen in körperlicher Hinsicht ohnehin sehr anspruchs- voll erscheint. Im Gerüste-Protokoll vom 11. Februar 2020 wird festgehal- ten, dass die Läufe sowohl Innen wie Aussen über Absturzsicherungen ver- fügten (vgl. act. 99). In diesem Sinne ist auch die Aussage des Beschwer- deführers wenig plausibel, wonach das Flachdach überall vom Gerüst aus hätte betreten werden dürfen (act. 152, Frage 29). Dies wäre aufgrund der sichernden Querstangen und der Höhe der Lauffläche nur mit hoher kör- perlicher Anstrengung und entsprechender Beweglichkeit oder aber durch das Entfernen der sichernden Querstangen möglich gewesen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es würden keine Vorschriften existieren, wonach ein Gerüst nicht über oder unter den Querstreben verlassen werde dürfe, kann ihm nicht gefolgt werden. Zweck dieser Querstangen ist ja ge- rade, die sich auf dem Gerüst befindlichen Personen vor einem Absturz zu schützen und zu verhindern, dass das Gerüst an diesen Stellen verlassen wird, womit ein ausdrückliches Verbot wohl obsolet sein dürfte. Bezeichnenderweise war die Entsorgungstätigkeit des Beschwerdeführers sodann auch die einzige Arbeit, welche auf dem Flachdach vorgenommen wurde, geschweigen denn, dass sich weitere Personen auf dem Flachdach aufgehalten hätten (vgl. act. 152, Fragen 23 und 24). Für den Beschwerde- führer (wie auch die weiteren Arbeiter) bestand kein Anlass, sich auf dem Flachdach aufzuhalten, zumal sich darauf weder Arbeitsutensilien befan- den noch irgendwelche Arbeiten zu erledigen waren (vgl. act. 124). Insofern - 11 - erscheint die Aussage des Beschuldigten, wonach vorgesehen war, sämt- liche Entsorgungsarbeiten vom Gerüst her zu erledigen, als durchaus plau- sibel (vgl. act. 146, Frage 23). Gestützt wird diese Aussage sodann durch den Umstand, dass der gesamte Gerüstlauf entlang des Flachdachs mit mehreren Querstangen gesichert worden war und dadurch nur mit grossem Aufwand verlassen werden konnte. Diese Vorrichtungen (wie im vorliegen- den Fall auch die Höhe des Gerüstlaufs) verhinderten bzw. erschwerten den Zugang auf das Flachdach. Dass sich auf der Rückseite des Hauses ein Treppenabgang auf das Flachdach befunden haben soll, vermag am Gesagten nichts zu ändern, da hierfür zahlreiche, insb. auch feuerpolizeili- che Gründe in Frage kommen können (vgl. act. 153, Frage 30). Ferner gestand der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung selber ein, dass die Arbeiten niemand angeordnet habe, das hätten sie "von sich aus gemacht" (vgl. act. 152, Frage 26). Er habe dies zusammen mit zwei Arbeitskollegen so entschieden (vgl. act. 133). Als Motiv für seine Handlung gab der Beschwerdeführer an, dass eine Entsorgung von der Gerüstinnen- seite nicht möglich gewesen sei (act. 153, Frage 32). Selbst wenn dies zu- treffen sollte, was offenbleiben kann aber wenig plausibel erscheint, so hätte er seinen Vorgesetzten hierüber informieren müssen, damit umge- hend Anpassungen hätten vorgenommen werden können (vgl. Art. 11 Abs. 2 VUV; Art. 10 Abs. 2 ArGV 3). Es gilt anzumerken, dass der Be- schwerdeführer bereits eine Woche vor dem Unfall auf dieser Seite der Baustelle gearbeitet hatte und ihm diese Problematik somit unlängst be- kannt sein musste (vgl. act. 151, Frage 15). Schliesslich erscheint die Ver- haltensweise des Beschwerdeführers umso unverständlicher, wenn man sich vor Augen führt, dass ihm sogar bewusst war, dass keine Absturzsi- cherung vorhanden war und er somit sowohl den Mangel wie auch die Ge- fahr erkennen musste (vgl. act. 155, Frage 49). Trotz dem Wissen um die Gefahr hat es der Beschwerdeführer unterlassen, eine entsprechende Mel- dung an seine Vorgesetzten zu machen. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits über 20 Jahre Berufserfahrung als Zimmermann aufgewiesen hatte und ihm daher derartige Risiken nicht unbekannt sein konnten, macht seine Handlung noch viel weniger nachvollziehbar (vgl. act. 154, Frage 48). Entsprechend ist er nicht zu hören, wenn er in seiner Beschwerde geltend macht, die Arbeitsorganisation und die Überwachung seien mangelhaft gewesen. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass ihn die geltenden Sicherheitsvorschriften nicht davon befreien, ver- nunftmässig, sorgfältig und überlegt zu arbeiten und handeln, zumal er be- reits seit über 20 Jahren in diesem Beruf tätig ist. Schliesslich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten indem er geltend macht, der Unfall sei auf den Nagel im Brett zurückzuführen. Es mag zu- treffen, dass sich der Nagel in der Kleidung des Beschwerdeführers verfan- gen und ihn so in die Tiefe gerissen hatte. Dass sich zusätzlich zum hohen Gewicht und der Länge des Holzbretts auch noch herausstehende Nägel in diesem befunden haben und auch diese den Beschwerdeführer nicht von - 12 - seinem Vorhaben abgehalten hatten, untermauert die Tatsache, wie unver- nünftig er vorgegangen war. Ob der Sturz nun schlussendlich erfolgte, weil sich der Nagel in der Kleidung verfangen hat oder aufgrund eines Gleich- gewichtsverlusts durch die Schwungbewegung, vermag an den gemachten Ausführungen nichts zu ändern. Mit seiner Behauptung, er habe beim Wurf absichtlich einen Sicherheitsabstand zum Dachvorsprung eingehalten, ge- steht der Beschwerdeführer schliesslich selber ein, sich im aktuellen Zeit- punkt des Vorfalls sehr wohl um die Absturzgefahr im Klaren gewesen zu sein (vgl. Stellungnahme vom 31. März 2021, N. 4). Im Ergebnis hat der Beschuldigte (wie möglicherweise weitere Verantwort- liche) durch die vorgeschriebenen, aber unterlassenen Absturzsicherungs- massnahmen allenfalls eine abstrakte Gefahr geschaffen. Die konkrete Ab- sturzgefahr und damit der Gefährdungserfolg nach Art. 229 StGB manifes- tierte sich indes erst durch das krass sorgfaltswidrige und nicht vorherseh- bare Verhalten des Beschwerdeführers. Folgerichtig ist das Strafverfahren auch gegen weitere in Frage kommende Beschuldigte oder unbekannte Dritte nicht weiterzuführen. 5.4. Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen fahrlässi- ger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 220 Abs. 2 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist demnach zurecht erfolgt. 6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren gegen den Beschuldigten und Unbekannt eingestellt hat. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2022 ist abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu verrechnen sind, und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 7.2. Da dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen - 13 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, zusammen Fr. 1'082.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 82.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 14 - Aarau, 30. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser