2.3. Die sich aus den dargelegten Umständen (langjährige Vertretung einer Vielzahl von Parteien durch den Beschuldigten vor dem Bezirksgericht Brugg, kleinräumige Verhältnisse) ergebende, berufsbedingte Beziehungsnähe der Mitglieder des Bezirksgerichts Brugg mit Rechtsanwalt B. ist offensichtlich und vermag den objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen. Demzufolge ist das Ausstandsgesuch gutzuheissen.