1.2. Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist. 2. 2.1. Zur Begründung des Ausstandsgesuchs wird ausgeführt, bei Rechtsanwalt B. handle es sich um einen Rechtsanwalt, der mit y Verfahren in der Geschäftskontrolle des Bezirksgerichts Brugg verzeichnet sei und mit dem -3-