3.5. Zusammenfassend ist kein Handlungs- oder Erfolgsort im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 8 StGB in der Schweiz gegeben. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch keine Anknüpfungspunkte für eine Strafverfolgung in der Schweiz nach Art. 4 ff. StGB ersichtlich sind, weshalb der zu beurteilende Sachverhalt nicht unter den räumlichen Geltungsbereich des Schweizer Strafrechts fällt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte somit zu Recht eine Nichtanhandnahme wegen fehlender Prozessvoraussetzung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Die Beschwerde ist abzuweisen. - 10 -