StGB), die sich gegen Güter richten, deren Schutz man im Interesse der Staatengemeinschaft für geboten hält (vgl. POPP/KESHELAVA, a.a.O., N. 23 zu Vor Art. 3 StGB und N. 10a zu Art. 8 StGB). Eine extensive Auslegung des Ubiquitätsprinzips ist somit überschiessend und nicht angemessen.